In bestimmten Fällen genügt die mündliche Aufklärung des Arztes über die vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen nicht. Eine ausdrückliche Einwilligung muss z. B. vor Operationen oder Narkose-Einleitungen eingeholt werden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben, nicht etwa weil Operationen mit besonders schwerwiegenden Risiken verbunden sind, sondern weil jeder Eingriff - auch der des Arztes - rechtlich zunächst als Körperverletzung gilt, der nur durch die ausdrückliche Zustimmung des Patienten legalisiert werden kann. Nicht immer muss eine schriftliche Einwilligung vorliegen. Wenn ein Patient der Verabreichung einer Spritze nicht widerspricht, dann ist dies schon eine Art der Einwilligung (konkludentes Handeln). Bei Operationen muss aber das Einverständnis des Patienten - von lebensbedrohenden Notfällen abgesehen - durch Unterschrift bestätigt werden.
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