Patientenakten

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Jeder Patient hat das Recht, die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen einzusehen. Er kann auch eine Person seines Vertrauens mit der Einsichtnahme beauftragen. Der Anspruch auf Einsicht erstreckt sich auf alle objektiven Feststellungen über den Gesundheitszustand des Patienten und die Aufzeichnungen über die Umstände und den Verlauf der Behandlung. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf Aufzeichnungen, die subjektive Einschätzungen und Eindrücke des Arztes betreffen. Weitere Einschränkungen des Einsichtsrechts können im Bereich der psychiatrischen Behandlung bestehen oder wenn Rechte anderer in die Behandlung einbezogener Personen (z. B. Angehörige, Freunde) berührt werden. Auskünfte zur Einsichtnahme erteilen die Sekretariate der Kliniken und Fachabteilungen.


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